Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung bei durch das Jobcenter zugewiesene Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit
Bezieher von Leistungen mit einer Behinderung können durch die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nicht unerheblich höhere Leistungen erhalten, wenn sie an einer durch das Jobcenter zugewiesenen Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen.
Der Anspruch auf diesen Mehrbedarf besteht nach § 21 Abs. 4 SGB II nicht nur dann, wenn die betroffenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des SGB XII erhalten, sondern auch, wenn sie an einer sonstigen Maßnahme zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben teilnehmen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sich die Maßnahme speziell an Menschen mit Behinderung richtet.
Unsere Mandantin wurde durch das Jobcenter der Maßnahme “Kompass”, einer Fördermaßnahme eines Jugendhilfeträgers, zugewiesen.
Die Maßnahme richtete sich speziell an schwervermittelbare Jugendliche unter 25 Jahren. Unsere Mandantin nahm dort dreimal in der Woche, dienstags und mittwochs zwischen 9:00 und 14:00 Uhr und donnerstags 10:00 bis 14:00 Uhr teil. Inhalt der Maßnahme war ein angeleitetes Arbeiten in einer Werkstatt, sozialpädagogische Gespräche, Hilfe und Anleitung bei der Alltagsbewältigung, berufliche und schulische Orientierung sowie auch Schulunterricht in Mathe und Deutsch orientiert an den jeweiligen Fähigkeiten der Teilnehmer. Ziel war es, die Integrationsfähigkeit der Teilnehmer in Arbeit zu verbessern.
Das Jobcenter hatte die Gewährung des Mehrbedarfs zunächst abgelehnt, hat jetzt aber im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg ein Anerkenntnis abgegeben und gewährt unsere Mandantin während der Teilnahme an der Maßnahme einen Mehrbedarf in Höhe von 145,60 € monatlich.